GSVG § 135. Hinterbliebenenpensionen, BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 135. Hinterbliebenenpensionen

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 120) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 136 und 138 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte. (4.Nov., BGBl. Nr. 283/1981, Art. I Z 5, Ü.Art. II Abs. 3) - .

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