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GSVG § 133., BGBl. I Nr. 43/2000, gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 133.

(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 1) -

(1) Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 50) - .

(2) Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte,

a) der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, und

b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war,

wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen. (9. Nov., BGBl. Nr. 485/1984, Art. I Z 26 und Ü.Art. II Abs. 13) - ; (10. Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 27 lit. a und lit. b und Ü.Art. II Abs. 7) – ; (19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 60) - ; (19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Ü. § 259 Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 50) - 1. 7. 1996; (21. Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 57) - .

(3) Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung seines (ihres) Betriebes zu berücksichtigen. (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 2 Z 6 und § 284 Abs. 5) - .

(4) Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 2, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend. (2. Nov., BGBl. Nr. 531/1979, Art. I Z 19) - ; (10. Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 27 lit. c und Ü.Art. II Abs. 7) - 1. 1. 1986; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 50) - ; (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 2 Z 7) - .

(5) Abweichend von Abs. 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 51) - ; (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 2 Z 7) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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