ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 129.
Wanderversicherung
(1) Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, als auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 39) - .
(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) Versicherungsmonate nur in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig.
(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) Versicherungsmonate in mehreren der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Die Bestimmungen des § 245 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden. (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 47) - .
(4) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 (17.Nov., BGBl. Nr. 295/1990, Art. I Z 30 lit. a und Art. IV Abs. 2 Z 1) - .
a) zählen Kalendermonate, während derer ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen gegeben war, als Ersatzmonate jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung) bescheidmäßig festgestellt worden war; war der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung
und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2, leistungswirksamer
Ersatzmonat mit Ausnahme von
Ersatzmonaten gemäß § 116a oder § 116b, Beitragsmonat der
freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß § 116a oder § 116b, leistungsunwirksamer
Ersatzmonat; bei
Versicherungsmonaten gleicher
Art gilt nachstehende Reihenfolge:
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
(17.Nov., BGBl. Nr. 295/1990, Art. I Z 30 lit. b und Art. IV Abs. 2 Z 1) - ; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 47a) - . (21.Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 51) - .
c) Aufgehoben. (17.Nov., BGBl. Nr. 295/1990, Art. I Z 30 lit. b und Art. IV Abs. 2 Z 1) - ; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 47b) - .
(5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder in die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit (der geminderten Arbeitsfähigkeit) oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (§§ 175 und 176 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder eine Berufskrankheit (§ 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) herbeigeführt worden ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versichert war. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 1) - .
(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt IV) sind
a) Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig, in der sie zuletzt versichert waren; war ein Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen versichert, dann gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit die Reihenfolge des Abs. 4 lit. b;
b) Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen der Pensionsanspruch zusteht.
Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
(3.Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 30) - .
(7) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz
2. In welchem Ausmaß Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten für Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen wären, als monatliche Gesamtbeitragsgrundlage im Sinne des § 127. (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 48) - ; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Ü. § 259 Abs. 4) - .
4. Aufgehoben. (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 49) - .
5. Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 132 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 141 Abs. 1. 6. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 143 sind die Alterspensionen gemäß § 253 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 121 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Alterspension gemäß § 130 Abs. 3 gleichzuhalten.
7. Aufgehoben. (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 49a) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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