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GSVG § 128. Kinder, BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 128. Kinder

(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten;

2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

4. die Stiefkinder; (1.Nov., BGBl. Nr. 684/1978, Art. IX Z 2 lit. a, Ü.Art. X) - .

5. die Enkel. (1.Nov., BGBl. Nr. 684/1978, Art. IX Z 2 lit. b, Ü.Art. X) - .

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet. (1.Nov., BGBl. Nr. 684/1978, Art. IX Z 2 lit. b und c, Ü.Art. X) - .

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben; (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 37 und Ü.Art. II Abs. 8) - ; (15.Nov., BGBl. Nr. 750/1988, Art. I Z 8 und Art. IV) - ; (BGBl. Nr. 474/1992, Art. II Z 2) - ; (BGBl. Nr. 474/1992, Ü. § 257 Abs. 3 und Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 38) - .

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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