GSVG § 127., BGBl. I Nr. 64/1997, gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 127.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

aus den Beitragsgrundlagen

(1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu ermitteln, indem die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung eines Kalenderjahres durch die in diesem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist in gleicher Weise für jedes in Betracht kommende Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung zu bilden.

(2) Bei der Ermittlung der jeweiligen Gesamtbeitragsgrundlage nach Abs. 1 ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen: Für Beitragszeiten

a) nach dem die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

b) vor dem die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde;

c) der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

d) gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage; (BGBl. I Nr. 64/1997, Art. 21 Z 2) - .

e) nach § 115 Abs. 1 Z 5 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist. (BGBl. I Nr. 64/1997, Art. 21 Z 2) - .

(3) Die sich gemäß Abs. 2 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 lit. b und d handelt, den Betrag von 3 600 S nicht überschreiten.

(4) Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigen.

(5) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 1) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.

(14.Nov., BGBl. Nr. 283/1988, Art. II Z 6) - ;

(17.Nov., BGBl. Nr. 295/1990, Art. I Z 29) - . (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 44) - ; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Ü. § 259 Abs. 4) - .

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