GSVG § 126. Bemessungsgrundlage in besonderen
Fällen, BGBl. Nr. 201/1996, gültig ab 01.09.1996
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 126. Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 122 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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