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GSVG § 11a. Versicherung eingetragener Partner, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung

2. Unterabschnitt Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung

§ 11a. Versicherung eingetragener Partner

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in § 10 Abs. 1 angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 gelten, abschließen können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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