ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 119a.
(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120), die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 125), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 127), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit
Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den §§ 116a und 116b,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß den §§ 116a und 116b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 65) - 1. 1. 2000; (BGBl. I Nr. 139/1998, Ü: § 276 Abs. 14) - .
(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.
(19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 36) - 1. 7. 1993.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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