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GSVG § 119a. Berücksichtigung von Versicherungsmonaten, BGBl. Nr. 412/1996, gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 119a. Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 116a oder § 116b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat gemäß § 116a oder § 116b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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