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GSVG § 119., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 119.

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes:

1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116a oder § 116b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

(21.Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 49) - .

Beitragszeit der Pflichtversicherung,

Ersatzzeit,

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

2. Für Versicherungszeiten gemäß § 116a oder § 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 116a oder § 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß § 116a oder § 116b wegfallen. (21.Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 49) - .

3. Ist für ein und denselben Kalendermonat Z 1 und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen.

(19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 35) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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