GSVG § 117b. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung, BGBl. Nr. 586/1980, gültig von 01.01.1981 bis 30.06.2006

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 117b. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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