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GSVG § 117a. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten, BGBl. I Nr. 130/2006, gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2017

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 117a. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

(1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person

1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und

2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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