GSVG § 114. Versicherungszeiten, BGBl. Nr. 412/1996, gültig ab 01.08.1996
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 114. Versicherungszeiten
Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 116, 116a, 116b und 117 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
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