ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 113.
Eintritt des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 1) - .
3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste. (BGBl. Nr. 157/1991, Art. II Z 5) - ; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 30) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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