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GSVG § 112. Leistungen, BGBl. I Nr. 62/2010, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 112. Leistungen

(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:

1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132);

3. aus dem Versicherungsfall des Todes

a) die Hinterbliebenenpensionen (§§ 135, 137),

b) die Abfindung (§ 148a).

(2) Der Versicherungsträger trifft überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158); er kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169) treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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