GSVG § 110. Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld, BGBl. Nr. 359/1982, gültig von 01.01.1979 bis 30.06.1982

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

4. Unterabschnitt Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld

§ 110. Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld

Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen. Ist ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 105 Abs. 2 noch nicht gegeben, so ruht für die Zeiten gemäß § 109 Abs. 1 auch der Anspruch auf Krankengeld bzw. Taggeld, wenn die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführende Erkrankung mit der Schwangerschaft oder der Entbindung in ursächlichem Zusammenhang steht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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