GSVG § 107. Ruhen des Anspruches auf Krankengeld, BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2012 bis 31.12.2012

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

4. Unterabschnitt Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld

§ 107. Ruhen des Anspruches auf Krankengeld

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

1. solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;

2. solange der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers bzw. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren einem Versicherungsträger gegenüber hat, für die Dauer dieses Aufenthaltes. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 33, BSÄG § 10) - .

(2) Das Ruhen gemäß Abs. 1 Z 1 tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit, für längstens vier Wochen vor der Meldung, vorsehen.

(3) Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte

1. einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder

2. wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,

in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.

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