GSVG § 105. (6. Nov., BGBl. Nr. 359/1982, Art. II Z 2) - 1. 7. 1982. Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung, BGBl. I Nr. 139/1998, gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2012

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

4. Unterabschnitt Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld

§ 105. (6. Nov., BGBl. Nr. 359/1982, Art. II Z 2) - 1. 7. 1982. Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung

(1) Die Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld (§ 9) umfassen

1. Krankengeld gemäß § 106;

2. Taggeld gemäß § 108.

(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1 infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung. (7. Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 12) - ; (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 54) - .

(6. Nov., BGBl. Nr. 359/1982, Art. II Z 3 und Art. IV) - .

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