GSVG § 105., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

4. Unterabschnitt Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld

§ 105.

Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung

(1) Die Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld (§ 9) umfassen

1. Krankengeld gemäß § 106;

2. Taggeld gemäß § 108.

(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 12) - . (6.Nov., BGBl. Nr. 359/1982, Art. II Z 3 und Art. IV) - .

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