GSVG § 102c., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

§ 102c.

Ruhen des Leistungsanspruches

auf Teilzeitbeihilfe

Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 58 genannten Fällen auch während

1. eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,

2. des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,

3. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

4. des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

5. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

6. des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit,

7. des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

8. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.

(22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 58) - .

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