GSVG § 102., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

§ 102.

Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Mutterschaft

(1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.

(2) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren. (16. Nov., BGBl. Nr. 643/1989, Art. I Z 14) - .

(3) Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 92 und 93 zu gewähren. (13. Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 28 lit. a) - .

(4) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 95 bis 98 zu gewähren. (13. Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 28 lit. a und Ü.Art. II Abs. 2) - .

(5) Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§ 102a) und Teilzeitbeihilfe (§ 102b) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. II, Z 6) - .

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