GSVG § 102., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.1997 bis 31.12.1997

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

§ 102.

(1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.

(2) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren. (16.Nov., BGBl. Nr. 643/1989, Art. I Z 14) - .

(3) Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 92 und 93 zu gewähren. (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 28 lit. a) - .

(4) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 95 bis 98 zu gewähren. (13.Nov., BGBl. Nr. 610/1987, Art. I Z 28 lit. a und Ü.Art. II Abs. 2) - .

(5) Aufgehoben. (5.Nov., BGBl. Nr. 589/1981, Art. I Z 13, Ü.Art. II Abs. 1) - .

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