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GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 7. Allgemeine bautechnische Anforderungen, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig von 17.03.2012 bis 31.07.2013

2. Teil Technische Vorschriften

2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

1. Abschnitt Hardware Anforderungen

§ 7. Allgemeine bautechnische Anforderungen

Bau-und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

(1) Glücksspielautomaten müssen

1. geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,

2. gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,

3. nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und

4. eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.

(2) Glücksspielautomaten dürfen

1. keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,

2. kein Anschließen von Geräten außerhalb des Glücksspielautomaten ermöglichen, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten oder den Spielausgang beeinflussen können - ausgenommen Geräte, die für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,

3. im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,

4. keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden können (zB Bankomatkarte),

5. zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen und

6. zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes verfügen.

(3) Zu jedem Glücksspielautomaten gehört ein technisches Handbuch in deutscher Sprache in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil besteht.

(4) Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss am Gehäuse außen leicht zugänglich angebracht sein. Dieser hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Glücksspielautomaten gemäß (§ 10 Abs. 1) eine Beschreibung der für den Spieler relevanten Funktionen des Glücksspielautomaten zu enthalten. Die Funktionsbeschreibungen der Spiele müssen leicht verständlich abgefasst und anschaulich dargestellt sein.

(5) Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten.

(6) Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.

(7) Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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