2. Teil Technische Vorschriften
2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten
1. Abschnitt Hardware Anforderungen
§ 7. Allgemeine bautechnische Anforderungen
(1) Glücksspielautomaten müssen
1. geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,
2. gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
3. nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
4. eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.
(2) Glücksspielautomaten dürfen
1. keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,
2a. kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die das Spielergebnis gemäß § 14 beeinflussen können,
2b. kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten beeinflussen können, ausgenommen wenn
a) sie für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,
b) sie zur Unterstützung automatenübergreifender Maßnahmen für den Spielerschutz (zB zur Einleitung und Durchführung einer spielerorientierten Abkühlungsphase) nötig sind,
c) deren Komponenten einem eventuell vorhandenen Managementsystem zuzurechnen sind und sie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen an den Glücksspielautomaten nötig sind,
d) deren Komponenten dem Converter-Board zuzurechnen sind und dadurch die Funktionalität des Glücksspielautomaten gemäß den anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen erreicht wird oder
e) sie zur, nicht die Spielergebnisermittlung gemäß § 14 beeinflussenden, Interaktion des Spielteilnehmers mit dem Bewilligungsinhaber für Spielerschutzinformationen oder das Abrufen von Serviceleistungen des Bewilligungsinhabers dienen (zB mittels Video-Overlay),
3. im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,
4. keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen durch Bankomat- oder Kreditkartenfunktionalität direkt Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden kann,
5. zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen,
6. zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes oder Gerätes zur Erkennung biometrischer Daten verfügen
7. das Aktivieren und Deaktivieren von Spielprogrammen durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board erlauben, wenn
a) das entsprechende Spielprogramm in einem technischen Gutachten genehmigt ist,
b) das Aktivieren und Deaktivieren über das G2S-Protokoll durch das Managementsystem oder das Converter-Board erfolgt und (Anm. 1)
c) sichergestellt ist, dass im Falle einer Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem die Signaturwerte der Softwarekomponenten für alle am Glücksspielautomaten gespeicherten Spielprogramme ermittelt und an das zentrale Kontrollsystem übermittelt werden (§ 24 Abs. 6), und
8. außerhalb des Spielbetriebs das Aktivieren und Deaktivieren von Glücksspielautomaten durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board erlauben, wenn dadurch die Vorgaben zur Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 25 Z 1 nicht verletzt und die Übermittlung von Auditmeters nicht verhindert wird.
(3) Zu jedem Glücksspielautomatentyp (Anm. 2) gehört ein technisches Handbuch in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil in deutscher oder englischer Sprache besteht, wobei auf Anforderung durch die Überwachungsorgane der Behörden jedenfalls eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen ist.
(4) Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss zudem in deutscher Sprache entweder an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Standorts gut ersichtlich für jeden Spielteilnehmer zur Entnahme aufliegen oder direkt am Glücksspielautomaten über eine für den Spielteilnehmer gut ersichtliche Schaltfläche digital angezeigt werden können; auf Verlangen ist eine schriftliche Ausfertigung auszuhändigen.
(5) Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten. Wird ein Converter-Board verwendet, ist neben der Bezeichnung des Converter-Boardtyps gemäß § 32a, eine Konstruktionszeichnung dieser Komponente, eine schematische Darstellung ihrer Lage und der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12 ebenfalls in den behördenorientierten Teil des Handbuches aufzunehmen.
(6) Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps oder des Converter-Boardtyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.
(7) Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.
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(Anm. 1: Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 174/2017 lautet: „§ 7 Abs. 7 lit. b lautet: ...“. Richtig wäre: „§ 7 Abs. 2 lit. b lautet: ...“.
Anm. 2: Z 13 der Novelle BGBl. II Nr 174/2017 lautet: „In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Glücksspielautomat“ durch das Wort „Glücksspielautomatentyp“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Teil in deutscher Sprache.“ Das zu ersetzende Wort lautet richtig „Glücksspielautomaten“.)
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