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GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 37. Logbuch, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig von 17.03.2012 bis 30.06.2014

3. Teil Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Glücksspielautomaten

§ 37. Logbuch

Für jeden Glücksspielautomaten ist an seinem Aufstellungsort ein Logbuch in Papierform aufzulegen, in das Überwachungsorganen der Behörden auf Aufforderung Einsicht zu gewähren ist. Im Logbuch sind

1. die Typenidentifikation, Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung und

2. die Inbetriebnahme, Außerbetriebssetzung, jede Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür sowie sämtliche Betriebsunterbrechungen aufgrund von Fehlfunktionen des Glücksspielautomaten mit jeweiligem Stand der elektromechanischen Zählwerke, Datum und Uhrzeit des Unterbrechungszeitraumes sowie einer Begründung zu dokumentieren. Jeder Eintrag in das Logbuch hat darüber hinaus den Namen und die Unterschrift der seitens des Bewilligungsinhabers verantwortlichen Person zu umfassen. Erfolgt eine Betriebsunterbrechung wegen der Änderung des Glücksspielautomatentyps, ist die neue Typenidentifikation im Logbuch zu erfassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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