2. Teil Technische Vorschriften
6. Hauptstück Maßnahmen bei Fehlfunktionen
§ 34. Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten
(1) Stellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf
1. (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
2. den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder
3. die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat,
so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (§ 37) zu dokumentieren.
(2) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
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