GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 33. Typenanzeige, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig von 01.07.2013 bis 31.07.2013

2. Teil Technische Vorschriften

5. Hauptstück Technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen

§ 33. Typenanzeige

(1) Mit der Typenanzeige wird vom Bewilligungsinhaber die Vollständigkeit der Prüfnachweise aller unter § 32 definierten Komponenten für jeden Glücksspielautomatentyp erklärt und das Typengutachten einschließlich der Prüfberichte sowie die Bestätigung gemäß § 31 in das zentrale Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH übertragen.

(2) Mit der Typenanzeige sind der Bundesministerin für Finanzen für jeden Glücksspielautomatentyp Referenzprogramme der Spielprogramme und der Systemsoftware auf einem veränderungssicheren Medium (zB DVD) in einem versiegelten und beschrifteten Kuvert zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen kann jederzeit eine technische Überprüfung anordnen, in der die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Referenzprogramme mit der am Glücksspielautomaten installierten Software nachgewiesen werden muss. Der Bewilligungsinhaber muss den Quellcode und die Infrastruktur für die Dauer des Einsatzes der geprüften Software in einem Glücksspielautomaten und mindestens drei Jahre danach, vorhalten, um die Erstellung der Referenzprogramme aus den Quellcodes nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-76844