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GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 29. Protokoll der Datenübertragung, BGBl. II Nr. 165/2014, gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2017

2. Teil Technische Vorschriften

4. Hauptstück Mindeststandards der elektronischen Anbindung

2. Abschnitt Standards für Datenübertragungen

§ 29. Protokoll der Datenübertragung

(1) Alle für den Betrieb des Glücksspielautomaten erforderlichen Vorrichtungen (zB Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) haben die entsprechenden Klassen des G2S-Protokolls im Glücksspielautomat vollständig zu unterstützen.

(2) Die in der nachfolgenden Tabelle definierten Klassen des G2S-Standardprotokolls sind vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Diese Klassen werden insbesondere zur Übermittlung von

1. speziellen Ereignissen des Glücksspielautomaten (cabinet und eventHandler class),

2. Einzelspieldaten nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (game Play class),

3. Zählerständen nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (meters class und auditMeters class) und

4. Kontrollinformationen zum Glücksspielautomaten (gat class)

verwendet. Die zu implementierenden Klassen können seitens der Bundesministerin für Finanzen zB aus Gründen des Spielerschutzes erweitert oder abgeändert werden. Die Anwendung zusätzlicher G2S Klassen seitens des Bewilligungsinhabers ist erlaubt, sofern deren Funktionalität nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstößt (zB download class).


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G2S Klassen
Beschreibung
communication class
monitor & control communication between EGM and host systems
cabinet class
physical housing & security of EGM; enable, disable, lock from game play
eventHandler class
manages event subscriptions for EGM
meters class
to collect meter information from EGM
gamePlay class
game availability on EGM
gat class
authentication required by regulators
auditMeters class
identify support for audit meter subscription and which host can set it

(3) Der Bewilligungsinhaber hat im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH für jeden Standort das Tagesende eines Spieltags bekannt zu geben. Dieses Tagesende gilt für alle Glücksspielautomaten eines Standorts.

(4) Für die Speicherung und die Meldung der Zählerstände zum Tagesende an das zentrale Kontrollsystem sind „Auditmeters“ im Glücksspielautomaten bereitzustellen.

(5) Für jeden Glücksspielautomat ist der aktuelle Stand aller Zähler (Anlage, Detailspezifikation 2) zum Tagesende eines Spieltages in den „Auditmeters“ des Glücksspielautomaten persistent für mindestens 24 Stunden zu speichern.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass diese „Auditmeters“ durch das zentrale Kontrollsystem der Bundesrechenzentrum GmbH jederzeit auslesbar sind.

(7) Sofern für die Kommunikation das G2S-Protokoll in Version v1.1 verwendet wird (Detailspezifikation 1), so hat die Übermittlung der „Auditmeters“ gemäß dem durch die Bundesministerin für Finanzen zur Verfügung gestellten XML-Schema zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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