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GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 23. Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem, BGBl. II Nr. 174/2017, gültig ab 01.07.2017

2. Teil Technische Vorschriften

3. Hauptstück Zugriff auf Glücksspielautomaten

§ 23. Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem

(1) Die Glücksspielautomaten müssen unter Verwendung des G2S Message Protokolls in der von der Bundesministerin für Finanzenvorgegebenen (Detailspezifikation 1) Version der Gaming Standards Association (GSA) über ein G2S-Netzwerk eine permanente Verbindung während des Betriebes zu multiplen Systemen (Hosts) bedienen können. Eine Verbindung davon ist für das zentrale Kontrollsystem bereitzustellen.

(2) Alle Glücksspielautomaten müssen ihre lokale Systemzeit mit der Zeit des Global Positioning Systems (GPS) oder des zentralen Zeitservers, der durch die Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellt wird, synchronisieren.

(3) Bei Verlust der Verbindung ist sicher zu stellen, dass Auditmeters gespeichert werden und dass alle für das zentrale Kontrollsystem vorgesehenen Ereignisse (Detailspezifikation 1) im „eventHandler log“ des G2S Protokolls persistent gespeichert werden. Im „eventHandler log“ müssen bis zur erfolgreichen Übermittlung mindestens die letzten 500 Ereignisse gespeichert werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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