GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 22. Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig von 17.03.2012 bis 31.07.2013

2. Teil Technische Vorschriften

2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

4. Abschnitt Anzeigen am Glücksspielautomaten

§ 22. Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen

(1) Glücksspielautomaten in Automatensalons dürfen bei Erreichen der maximalen gesetzlich erlaubten Spieldauer eines Spielteilnehmers nach Ablauf des aktuell laufenden Spiels kein weiteres Spiel zulassen (Abkühlungsphase) und müssen das aktuelle Guthaben des Spielers auszahlen. Die Abkühlungsphase muss mindestens 5 Minuten andauern. Die aufgezeichnete Spieldauer darf erst dann auf Null zurückgesetzt werden, wenn für die Dauer der gesetzlich geregelten Abkühlungsphase kein Spiel durchgeführt wurde. Glücksspielautomaten dürfen während der Dauer der Abkühlungsphase nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt der Abkühlungsphase ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.

(2) Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung dürfen bei Erreichen der maximalen Tagesspieldauer eines Spielers für die Dauer von mindestens 5 Minuten nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt des Erreichens der maximalen Tagesspieldauer bei Einzelaufstellungen ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.

(3) Dem Spielteilnehmer muss die für das jeweilige Spielprogramm und die gewählte Einsatzgröße mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote gemäß § 15 eindeutig und deutlich ablesbar am Glücksspielautomaten angezeigt werden. Es muss für den Spieler erkennbar sein, dass es sich dabei nicht um seine aktuelle Gewinnwahrscheinlichkeit im nächsten Spiel handelt.

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