GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 21. Anzeige einer Verbindungsunterbrechung, BGBl. II Nr. 234/2013, gültig von 01.07.2013 bis 08.08.2013

2. Teil Technische Vorschriften

2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

4. Abschnitt Anzeigen am Glücksspielautomaten

§ 21. Anzeige einer Verbindungsunterbrechung

Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen (§ 16 Abs. 1 Z 2). Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der § 23 Abs. 3 und 25 sind zu beachten.

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