2. Teil Technische Vorschriften
2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten
4. Abschnitt Anzeigen am Glücksspielautomaten
§ 21. Anzeige einer Verbindungsunterbrechung
Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen (§ 16 Abs. 1 Z 2). Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der § 23 Abs. 3 und 25 sind zu beachten.
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