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GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 2. Personenbezogene Bezeichnungen, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig ab 17.03.2012

1. Teil Allgemeiner Teil

§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

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