GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 18. Veränderbare Speicher (RAM), BGBl. II Nr. 69/2012, gültig ab 17.03.2012
2. Teil Technische Vorschriften
2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten
3. Abschnitt Speicheranforderungen
§ 18. Veränderbare Speicher (RAM)
Glücksspielautomaten müssen über ein internes Prüfsystem zur Speicherfehlererkennung für veränderbare Speicher (RAM) verfügen. Im Fall unerwarteter Irregularität der insbesondere unter § 9 angeführten Daten oder Datenstrukturen, sind das aktuelle Spiel abzubrechen und der Start eines weiteren Spiels sowie die Geldannahme zu unterbinden.
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