GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 18. Veränderbare Speicher (RAM), BGBl. II Nr. 69/2012, gültig ab 17.03.2012

2. Teil Technische Vorschriften

2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

3. Abschnitt Speicheranforderungen

§ 18. Veränderbare Speicher (RAM)

Glücksspielautomaten müssen über ein internes Prüfsystem zur Speicherfehlererkennung für veränderbare Speicher (RAM) verfügen. Im Fall unerwarteter Irregularität der insbesondere unter § 9 angeführten Daten oder Datenstrukturen, sind das aktuelle Spiel abzubrechen und der Start eines weiteren Spiels sowie die Geldannahme zu unterbinden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-76844