2. Teil Technische Vorschriften
2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten
3. Abschnitt Speicheranforderungen
§ 17. Programmspeicher
(1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.
(2) Ein Update oder Tausch der Software darf nur nach Öffnen der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes und durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-76844