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GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 17. Programmspeicher, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig von 17.03.2012 bis 30.06.2017

2. Teil Technische Vorschriften

2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

3. Abschnitt Speicheranforderungen

§ 17. Programmspeicher

(1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.

(2) Ein Update oder Tausch der Software darf nur nach Öffnen der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes und durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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