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GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 10. Geräte-Identifikation, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig von 17.03.2012 bis 31.07.2013

2. Teil Technische Vorschriften

2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

1. Abschnitt Hardware Anforderungen

§ 10. Geräte-Identifikation

(1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:

1. Name des Herstellers,

2. Geräte-Seriennummer,

3. Modellbezeichnung und

4. Herstellungsdatum,

(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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