GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 10. Geräte-Identifikation, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig von 17.03.2012 bis 31.07.2013

2. Teil Technische Vorschriften

2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

1. Abschnitt Hardware Anforderungen

§ 10. Geräte-Identifikation

(1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:

1. Name des Herstellers,

2. Geräte-Seriennummer,

3. Modellbezeichnung und

4. Herstellungsdatum,

(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

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