GSBG § 7., BGBl. I Nr. 110/2023, gültig ab 01.01.2024
§ 7.
Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.
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