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GSBG § 7., BGBl. I Nr. 110/2023, gültig ab 01.01.2024

§ 7.

Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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