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GSBG § 8., BGBl. Nr. 746/1996, gültig von 31.12.1996 bis 31.12.1997

§ 8.

Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und nach § 1 Abs. 3 hat im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für andere Kranken- und Kuranstalten im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 2 hat - soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen - im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach § 2 Abs. 2 im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen. Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.

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