GSBG § 7., BGBl. I Nr. 22/2012, gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2023

§ 7.

Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger(Anm. 1) ausbezahlt. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger(Anm. 1) hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.

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