GSBG § 6., BGBl. Nr. 746/1996, gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003

§ 6.

Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2 hat mit Ausnahme von Akonto-Zahlungen von den in §§ 1 und 2 genannten Unternehmern bzw. ihren Rechtsträgern für jeden Monat mit Erklärung zu erfolgen. Die Erklärungen sind beim Bundesministerium für Finanzen im Wege der Länder, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder - soweit sie Beihilfen gemäß § 2 Abs. 2 betreffen und nicht Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden zuordenbar sind - des Österreichischen Roten Kreuzes einzureichen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76842