§ 5.
Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist vor Abgabe der Jahreserklärung für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, dann mit einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76842