GSBG § 5., BGBl. Nr. 746/1996, gültig von 31.12.1996 bis 12.06.2014

§ 5.

Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.

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