§ 4.
Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und die Beträge gemäß § 9 finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß Anwendung. Die Durchführung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die Ausgleichszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff. ASVG.
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