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GSBG § 2., BGBl. I Nr. 62/2018, gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2023

§ 2.

(1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Das Ausmaß der Kürzung wird bei steuerfreien Grundstücksumsätzen durch die Höhe der in den vorangegangenen 20 Jahren anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen. Für die Höhe der Beihilfe können auch mit den befreiten Umsätzen in direkten Zusammenhang stehende Vorsteuern geltend gemacht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angefallen sind, dort weder geltend gemacht werden dürfen noch anderweitig ersetzt werden können, und die für die Beihilfe angerechnet würden, wenn die Vorsteuern in Österreich bewirkt worden wären. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis des Beihilfenanspruchs in diesen Fällen erbracht werden muss.

(3) Wird eine nach § 6 Abs. 1 Z 18, 22 oder 25 UStG 1994 befreite Leistung durch einen inländischen Sozialversicherungsträger regressiert, unterliegt auch das für den durchschnittlichen Vorsteuerkostenanteil verrechnete Beihilfenäquivalent in Höhe von 11,11% den Legalzessionsbestimmungen gemäß § 332 ASVG bzw. den vergleichbaren Legalzessionsbestimmungen in § 190 GSVG, § 178 BSVG, § 125 B-KUVG und § 64a NVG.

(4) Besteht für eine Einrichtung, die Beihilfen nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, dieser Anspruch nicht mehr und kann eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 geltend gemacht werden, so ist der gemeine Wert der Anlagegüter der Einrichtung als fiktiver Verkaufserlös für eine Kürzung nach Abs. 1 anzusetzen. Die Kürzung ist durch die in Anspruch genommene Vorsteuerberichtigung begrenzt.

(5) Wird ein Gegenstand des Anlagevermögens eines Unternehmers, welcher nach § 1 oder § 2 eine Beihilfe bezieht, durch eine Änderung der Verwendung einer Vorsteuerberichtigung unterworfen, so ist die dafür in Anspruch genommene Beihilfe für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigung zu kürzen. Wechselt die Verfügungsmacht über einen solchen im Zuge eines gemäß UStG 1994 nicht steuerbaren Umsatzes, so erfolgt eine Kürzung in der Höhe, die bei Steuerbarkeit eine zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts erfolgte Vorsteuerberichtigung bzw. eine Beihilfenkürzung nach Abs. 1 unter Anwendung eines fiktiven Entgelts in Höhe des gemeinen Werts ausgelöst hätte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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