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GSBG § 1a., BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023

§ 1a.

Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist eine pauschalierte Beihilfe

1. der Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr;

2. der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von 30 Millionen Euro pro Jahr, zuzurechnen dem Rechenkreis der bäuerlichen Sozialversicherung,

zu gewähren. Der Betrag ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an die in den Z 1 und 2 genannten Versicherungsträger zu überweisen.

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