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GSBG § 1a., BGBl. I Nr. 22/2012, gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016

§ 1a.

Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist einzelnen Sozialversicherungsträgern und dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen eine pauschalierte Beihilfe in der Höhe von 122 Millionen Euro pro Jahr zu gewähren. Ab dem Folgejahr der erstmaligen Gewährung richtet sich die Höhe dieser pauschalierten Beihilfe nach dem mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr nach § 108 Abs. 2 ASVG vervielfachten Vorjahreswert. Von dieser pauschalierten Beihilfe sind 76% dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen und der verbleibende Betrag einzelnen Sozialversicherungsträgern zu überweisen. Diese Sozialversicherungsträger und der auf sie entfallende Anteil der pauschalierten Beihilfe sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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