GSBG § 16., BGBl. I Nr. 17/2017, gültig von 18.01.2017 bis 22.12.2018

§ 16.

(1) § 2 Abs. 1 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/1998 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem liegen.

(3) § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 6, § 8 und § 11, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die sich auf beihilfenfähige Umsätze beziehen und nach dem anfallen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist für Tatbestände, die nach dem , aber vor dem verwirklicht wurden, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Erfolgsrechnung der Sozialversicherungsträger durch Verordnung festzusetzen.

(4) § 1a und § 7, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit in Kraft. Für die Zeit bis einschließlich werden weiterhin Akontozahlungen gemäß § 7 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, durchgeführt. Eine Jahresabrechnung gemäß § 7 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist vom Hauptverband bis abzugeben. Der sich aus den Jahresabrechnungen ergebende Unterschiedsbetrag zu den Akontozahlungen wird mit der nächsten Beihilfenzahlung ausgeglichen. Zum wird eine einmalige Akontozahlung in sinngemäßer Anwendung des § 7 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, mit dem Pauschalsatz von 4,3% durchgeführt, die mit den folgenden Beihilfenzahlungen bis Jahresende 2014 gleichmäßig gegenzurechnen ist.

(5) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2017 tritt mit in Kraft.

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