§ 16.
(1) § 2 Abs. 1 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/1998 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.
(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem liegen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76842