GSBG § 14., BGBl. Nr. 746/1996, gültig ab 31.12.1996

§ 14.

Für die Mitwirkung anderer Gebietskörperschaften und Einrichtungen bei der technischen Durchführung ist der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der entstehenden Verwaltungskosten nicht ersatzpflichtig.

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