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GSBG § 13., BGBl. Nr. 746/1996, gültig ab 31.12.1996

§ 13.

Dem Bundesminister für Finanzen und von diesem beauftragten Organen ist auf Verlangen von den Beihilfenempfängern jederzeit Zugang und Einsicht in die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Unterlagen zu gewähren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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