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GSBG § 13., BGBl. Nr. 746/1996, gültig ab 31.12.1996

§ 13.

Dem Bundesminister für Finanzen und von diesem beauftragten Organen ist auf Verlangen von den Beihilfenempfängern jederzeit Zugang und Einsicht in die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Unterlagen zu gewähren.

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