§ 11.
(1) Leistet ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens einem Hilfeempfänger Kostenersatz für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte, so gilt die auf den Kostenersatz entfallende, in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 1 Abs. 3. Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach § 1 Abs. 2 ist sinngemäß vorzugehen.
(2) Erhält ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens für eine ihm verrechnete Leistung einen Kostenbeitrag von einem Hilfeempfänger oder von Dritten, wird die Höhe der nach § 1 Abs. 3 ermittelten beihilfenfähigen Vorsteuer durch die Differenz aus Leistungsentgelt und darauf entfallenden Kostenbeitrag beschränkt. Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach § 1 Abs. 2 ist sinngemäß vorzugehen.
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